Satzung: denn Ordnung muss sein!

 

Die Satzung des Skiclub Bonn e.V.

§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Skiclub Bonn“. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-gold. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 | Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die körperliche, kulturelle und charakterliche Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Skilaufs.

§ 3 | Mittelverwendung

Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und die Erhaltung des Vereinseigentums verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 | Ordentliche Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Antrag an die Mitgliederversammlung können Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden mit Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederver-sammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Jahresende mit vierwöchiger Kündigungsfrist erfolgen. Entscheidend für die fristgerechte Austrittserklärung ist deren Eingang beim Vorstand. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Dies geschieht bei vereins-schädigendem Verhalten, wie bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder nach unfairem sportlichen Verhalten. Das Mitglied wird außerdem auf Vorstandsbeschluß hin ausgeschlossen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit. Wird die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, ist der Ausschluß rechtskräftig.

§ 6 | Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung der Kosten für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Über Beitrags-sonderregelungen entscheidet der Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Vorstand kann dieses Recht aus vereinsinternen Gründen einschränken oder befristen. Die Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, auch in einem anderen Vereinen ausüben, außer bei Vergleichswettkämpfen gegen diesen entsprechenden Verein. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht und sind in der Mitgliederversammlung wählbar. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Jedem Mitglied muß es oberstes Gebot sein, mit seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu achten. Für die Benutzung der Skihütte in Hollerath ist die vom Vorstand erlassene Hüttenordnung verbindlich.

§ 8 | Organe des Vereins

Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung

  • den geschäftsführenden Vorstand

  • den erweiterten Vorstand

  • den Jugendausschuß

  • den Fahrtenausschuß

§ 9 | Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Verwaltungsorgan. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen haben drei Wochen vorher schriftlich zu ergehen. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Hierzu muß ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder

  • Wahl, Ergänzungswahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  • Wahl zweier Rechnungsprüfer

  • Bestätigung des Jugendvorstandes

  • Entscheidung über Beiträge und Aufnahmegebühren

  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung

  • Beratung und Beschlußfassung über Anträge und Sonstiges

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind schriftlich spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Fristgerechte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfahig. Die Beschlußfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß neu verhandelt werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

§ 10 | Der geschaftsführende Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Leiter der Geschäftsstelle

  • dem Sportleiter Alpin

  • dem Sportleiter Nordisch

  • dem Leiter des Fahrtenwesens

  • dem Hüttenwart

  • dem Jugendleiter

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf jeweils drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Pflichten nicht nach oder scheidet aus irgendwelchen Gründen vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Vorstandsposten kommissarisch besetzen, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger durch Ergär,zungswahl bestimmt hat. Kommissarisch amtierende Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

§ 11 | Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist dessen ausführendes Organ. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach innen und außen, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein zum Wohl und zur Förderung seiner Mitglieder und des Sports zu leiten. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresberichte des Vorstandes, Vorlage der Jahrespianung

  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlußverfahren von Mitgliedern

In ordnungsgemäß vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen faßt der Vorstand Beschlüsse.

Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fassen.

§ 12 | Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei Kassenprüfern und den Beisitzern. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Der Vorstand kann Beisitzer berufen. Sie unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.

§ 13 | Aufgabe des Jugendausschusses

Der Jugendausschuß hat den Jugendleiter in allen die Jugendbetreuung betreffenden Angelegenheiten zu beraten

und zu unterstützen. Der Jugendleiter kann ihm einzelne, ausdrücklich zu benennende Angelegenheiten zur Bearbeitung zuweisen. Ausgaben verursachende Beschlüsse bedürfen auf jeden Fall der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Weitere Aufgaben werden durch die vom Vereinsvorstand erstellte Jugendordnung geregelt.

§ 14 | Aufgabe des Fahrtenausschusses

Der Fahrtenausschuß hat den Leiter des Fahrtenwesens in allen die Vereinsfahrten betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Leiter des Fahrtenwesens kann ihm einzelne, ausdrücklich zu benennende

Angelegenheiten zur Bearbeitung zuweisen. Ausgaben verursachende Beschlüsse bedürfen auf jeden Fall der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 15 | Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen oder -anpassungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde gefordert oder angeordnet werden.

§ 16 | Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die besonders für diesen Zweck einberufen wird und in der die Auflösung der einzige Punkt der Tagesordnung ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlußfassung zur Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bonn, die dieses für die in § 2 angeführten Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 12/2021